Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 367 Bundesagentur für Arbeit

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund59 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/367#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/367#abs-2 (2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/367#abs-3 (3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/367#abs-4 (4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.

§ 366a § 368